Hohenheida als Universitätsdorf

Verleihung des Dorfes an die Universität
Der Ausgang des Mittelalters war für Hohenheida von großer Bedeutung, da der Markraf die Lehnsherrschaft auf die Universität Leipzig übertrug. Dieser Akt wurde 1438 durch den Kurfürsten Friedrich von Sachsen und seinen Bruder Wilhelm urkundlich festgehalten. Mit dieser Schenkung wurde das Ansehen der Universität und die finanzielle Lage deutlich verbessert. Die drei Dörfer Merkwitz, Hohenheida und Gottscheina waren von nun an die drei alten Universitätsdorfschaften Großpropsteigericht
Die vom Jahre 1438 datierte Lehnsherrschaft über die Dörfer nannte man später das Großpropsteigericht der Universität Leipzig. Alle die Großpropstei betreffenden Angelegenheiten sind in 15 handschriftlichen Bänden des Großpropsteigerichts von 1568 bis 1848 niedergelegt wurden. Jeder Kauf, Verkauf, Tausch, Kredit, Verzicht, Geburtsbrief, jede Vererbung, Kundschaft(Heimatschein) wurde in das Gerichtshandelsbuch eingetragen und vom Propst bestätigt.

Die Verfassung der Großpropstei
Die Verfassung des Großpropsteigerichtes ist in 7 Artikel eingeteilt:

1. Einnahme und Ausgabe jährlich einkommender Zinsen und Renten
Die drei alten Ortschaften zahlten die Abgaben in Groschen, Gänsen, Hühnern, Kloben Flachs, Scheffel Korn, Scheffel Hafer.

2. „Bestellung eines tüchtigen Pfarrherrn vndt Verordnung der Kirch – Vetter (Kirchenvorstand), die da der Kirche freulich vorstehen.“
Der Geistliche war der Vertrauensmann des Propstes. Er hatte neben den Richter eine sehr geachtete Stellung. Das Gesamteinkommen des Pfarrers zu Hohenheida war 1568 folgendes: o Die Nutzung des Pfarrfeldes in Hohenheidaer Flur (60 Acker) o 52 Maß Hafer aus Hohenheida o 14 ¼ Maß Korn und 14 ¼ Maß Hafer aus Gottscheina

3. Erhaltung um Exekution des oberpeinlichen Halsgerichts (Todesstrafe)
Neben der Verwaltung des Niedergerichtes hatte der Großpropst auch noch das Obergericht oder das peinliche Halsgericht in den alten Universitätsdörfern zu Administrieren. Die Urteilsfällung erstreckte sich auf langjährige Kerkerstrafen, die in der Festung Pleißenburg verbüßt werden musste und auch auf die Todesstrafe.

4. Verwaltung der Niedergerichte
Jedes Jahr hielt der Großpropst in Hohenheida und auch in den beiden anderen Universitätsdorfschaften die sogenannten Jahrgerichte ab. Der Unterschied zwischen den alten Germanischen Gerichtstagen und den Jahrgerichten in Hohenheida bestand darin, dass hier die legislative und exekutive Gewalt nicht ausschließlich von der Gemeinde
ausging, sondern wesentlich von der Universität beansprucht wurde. Die Jahrgerichte sollten 2 bis 3 mal stattfinden. Später hielt der Propst nur noch einen Gerichtstag ab.

5. „Jagd und Befriedung der Ecker, da die nicht von anderen bejagt, vndt den Leuten die Ecker und saat zertreten werden.“
Mit den kurfürstlichen Schenkungsschreiben von 1438 verlieh der Landesherr der Universität auch das Jagdrecht von Hohenheida. Die Universität von Hohenheida hatte also von 1438 die Niederjagd von Hasen Füchsen und Feldhühnern.

6. Einforderung der Steuern und Kurfürstlichen Fronen
Die Universität hatte die Pflicht, die kurfürstlichen Steuern, die Biersteuer, die Fleischsteuer, die im 30jährigen Kriege auftretende Landsteuer und andere mehr von den Untertanen der drei alten Dörfer einzufordern und an den Fiskus abzuführen.

7. Berufung der Herren Adjunkten in schweren Gerichtssachen
Dieser Abschnitt behandelt die internen Angelegenheiten der Großpropstei. Wurden in der Lehnsherrschaft der Universität schwere Verbrechen begangen, so nahmen der Großpropst und seine Beigeordneten die Verantwortung für das zu fällende Urteil nicht auf sich allein. Sie unterbreiteten in diesem Falle die Angelegenheit dem Plenum eines Universitätskonziles.

Die Nachbarschaft, Dorfordnung
Die Einwohner von Hohenheida wurden in zwei Gruppen eingeteilt, in Nachbarn und nicht Nachbarberechtigte. Als Nachbar bezeichnete man die angesessenen Bauern mit Grundbesitz und die Häusler (Haus ohne größern Grundbesitz). Nichtnachbarberechtigte waren zur Miete wohnende Handwerker, Auszügler oder Gehilfen. Das Gesinde hatte die wenigsten Rechte. Die Dorfordnung beinhaltete 41 Bestimmungen wie sich ein jeder Nachbar in den drei alten Dorfschaften verhalten soll. Erstmals gedruckt wurden diese Artikel in Klingnersdorf und Bauernrecht von 1741. Sie sind aber mindestens 200 Jahre älter.

Das Erbrecht
Das Erbrecht ist von Staats wegen geregelt. Früher war das nicht der Fall. Das Erbrecht war vielmehr eine traditionelle Überlieferung einzelner Orte oder Bezirke Die alten Propsteiakten nennen für Hohenheida das Halbteilungsrecht. Starb einer der Ehegatten so erbte der Hinterbliebene den halben Teil, die andere Hälfte fiel an die Kinder.

Das Handwerk im alten Universitätsdorfe
Das Schmiedehandwerk war schon immer in Hohenheida vertreten. Die in Hohenheida ansässigen Schneider waren von der Zunft zu Taucha abhängig. Am 10. Februar 1574 schlossen die Universitätsdörfer mit der Schneiderzunft zu Taucha einen Vertrag. 1708 wurde in Hohenheida eine neue Mühle gebaut. Die Mühle war eine Öl und Getreidemühle und es wurden für beide Betriebszweige von der Großpropstei Zinse erhoben.

Die Schenke
In Hohenheida war die Schankberechtigung an die Erbschenke gebunden. Die Erbschenken hatten sich das Recht des alleinigen Bier – und Brandweinverschankes entweder im Laufe der Jahrhunderte ersessen, oder es beruhte auf obrigkeitlicher Begnadigung. In Hohenheida wurde dem Gute Nr.3 wahrscheinlich im 15.Jahrhundert von der Universität die Qualität einer Erbschenke verliehen.