Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.

Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.

Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.

Welche Versammlungen sind erlaubt?

Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Wer darf öffnen?

Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.

Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.

Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.

Was wird noch gelockert?

Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.

Was ist weiterhin untersagt?

Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.

Geltungsdauer

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.

Übersicht Bußgelder

Der Bußgeldkatalog ist bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch die zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020, mit Inkrafttreten ab dem 4. Mai 2020, anzuwenden.

Zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen ist es erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessenleitend zu berücksichtigen ist.

Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Unzulässige Gruppenbildung Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 2 Abs. 2
SächsCoronaSchVO
Nichteinhaltung Mindestabstand Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
150 Euro
§ 3 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Verbot der Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen und Versammlungen Jede Person,
die gegen das Verbot verstößt
500 Euro
§ 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8 und
§ 9 SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Geschäfts- und Betriebsuntersagung Jede Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher 500 Euro
§ 10 Abs. 1
SächsCoronaSchVO
Verstoß gegen Besuchsverbot Jede Person,
die gegen das Besuchsverbot verstößt
150 Euro

Der Katalog legt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln.

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro ausgesprochen werden bei fahrlässiger Begehung oder geringfügigen Verstößen.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-6458